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AfA Main-Kinzig
 

Links

Ergebnisse der Landtagswahlen in Hessen vom 8.10.23:

https://www.hessenschau.de/politik/landtagswahl/ergebnisse/ergebnisse-der-landtagswahl-2023-in-hessen-vorlaeufiges-endergebnis-v14,landtagswahl-ergebnisse-100.html

Ergebnisse  der Bundestagswahl am 26.9.2021:

https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-99.html

Ergebnisse der Kommunalwahlen Main-Kinzig-Kreis und Hanau vom 14.3.2021:

http://votemanager-da.ekom21cdn.de/2021-03-14/06435014/html5/index.html


und Ergebnisse hessenweithttps://wahlen.statistik.hessen.de/

Ergebnisse der US-Wahlen (Stand: 01.12.2022) lt. wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Wahlen_in_den_Vereinigten_Staaten_2022

Wahlen zum Parlament der Europ. Union  im Mai 2019:

https://www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2019/ergebnisse/bund-99.html

Homepage von Udo Bullmann 

Homepage des DGB Südosthessen

Homepage der AfA Bund: https://afa.spd.de/

Homepage der AfA Hessen-Süd:

https://www.spdhessensued.de/gruppen/afa-die-arbeitsgemeinschaft-fuer-arbeitnehmerfragen/

Anträge/Beschlüsse der AfA-Bundeskonferenz April 2018 in Nürnberg:

https://afa.spd.de/fileadmin/afa/Antragsbuch_final.pdf

Homepage der Bundeskanzler Willy Brandt-Stiftung in Lübeck:

http://www.willy-brandt.de/

Seligergemeinde - Vereinigung der Sudetendeutschen Sozialdemokraten

http://www.seliger-gemeinde.de/

der Main-Kinzig-Kreis in Zahlen- Statistik

https://www.mkk.de/landkreis/mkk_in_zahlen_1/mkk_in_zahlen.html

 

 

Anträge 2020: Pflegezeit für erkrankte Kinder verlängern

Anträge

Pflegezeit für erkrankte Kinder individuell anpassen

Der Pflegetageanspruch wird unabhängig von der Pandemielage gemäß § 45 SGB V  von 10 auf 20 Tage und für Alleinerziehende auf 40 je Kind pro Krankheitsfall und insgesamt maximal von 25 auf 42 Tage , bei Alleinerziehenden auf 60 Tage pro Jahr und Kind angehoben.

Das Pflegekrankengeld wird für den gesamten Zeitraum der Erkrankung des Kindes auf das Nettoarbeitsentgelt angeglichen. Die Differenz zum bisherigen Pflegekrankengeld wird aus Steuermitteln finanziert.

Der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung gem. § 45 Abs.3 SGB V wird entsprechend erhöht.

Begründung:

Zehn Infekte im Jahr sind bei kleinen Kindern normal und ein Infekt ist meistens nicht nach einem Tag vorbei. Bleibt die Frage: Was tun, wenn die Pflegetage bereits vollständig in Anspruch genommen wurden?

In früheren Zeiten üblich, dass ein Elternteil, meist die Mutter, in den ersten Lebensjahren des Kindes ihre Berufstätigkeit ausgesetzt hat, um sich ausschließlich der Kinderbetreuung und -erziehung zu widmen. Damals hat der Pflegetageanspruch von insgesamt 20 Tagen pro Kind und Jahr ausgereicht.

Da auch durch den gesetzlichen Anspruch auf eine U3-Betreuung im Jahr 2013 beide Elternteile wieder viel früher ihre Berufstätigkeit aufnehmen als zu früheren Zeiten, ist eine Anhebung des Pflegetagenanspruchs für Kinder dringend erforderlich, unabhängig von der Pandemielage.

Derzeitige Rechtslage gem. § 45 SGB V:

Kinderkrankengeld: Anspruchsdauer

Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet. An diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld. Eltern von schwerstkranken Kindern, die nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben haben, haben einen zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld.

Kinderkrankengeld: Verlängerung der Anspruchsdauer in 2021

Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde der § 45 SGB V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte regelt, um einen neuen Absatz 2a erweitert. Durch diesen verlängert sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil für jedes Kind auf bis zu 20 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf bis zu 40 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte mit mehreren Kindern für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 90 Arbeitstage. 

Kinderkrankengeld 2021 auch bei Kita- und Schulschließung

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht im Jahr 2021 auch dann, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Schule geschlossen ist oder für die Gruppe bzw. Klasse ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.

Wurde der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt oder liegt eine behördliche Empfehlung vor, die Einrichtungen nicht zu besuchen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld.