Zur Vorlage an die AfA-Bundeskonferenz im April 2016 haben wir folgende 3 Anträge beschlossen:
Themen: Schutz gegen Berufsunfähigkeit in der Rentenversicherung
Für einen Mindestlohn zum Leben
Für eine paritätische Finanzierung der Kranken- und Pflegevesicherung
Antragsteller: AfA-Unterbezirk Main Kinzig
Für Schutz gegen Berufsunfähigkeit
Adressat: AfA-Bundeskonferenz am 24.4.2016
Antrag: Die AfA-Bundeskonferenz fordert die SPD-Bundestagsfraktion und den SPD-Parteivorstand auf, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, um in Deutschland wieder einen Schutz gegen Berufsunfähigkeit in der Deutschen Rentenversicherung für alle Versicherten zu gewährleisten.
Die Finanzierung ist durch eine stufenweise Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung auf Einkommen bis 7000,- € br,/Monat mit paritätischen Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bis spätestens 1.1.2018 sicherzustellen.
Begründung:
In der Vergangenheit wurde in der Dt. Rentenversicherung der Berufsunfähigkeitsschutz im Jahre 2001 dergestalt „eingefroren“, dass lt. § 240 SGB VI nur noch Versicherte Berufsschutz haben, wenn sie bis zum Stichtag 2.Januar 1961 geboren wurden. Alle Nachgeborenen bestraft das Leben. D.h., dass gerade junge Eltern nach ihrer Ausbildung nahezu gezwungen sind, private Berufsunfähigkeitsversicherungen abzuschließen, um sich und ihre Familien gegen Berufsunfähigkeit abzusichern. Das wurde ein gigantisches Geschäft für die private Versicherungswirtschaft mit hohen Abschlusskosten für die Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anfielen.
Auch stellte das insoweit ein Abschied aus der paritätischen Beitragszahlung in der Rentenversicherung dar, weil sich die Arbeitgeber an den Kosten einer privaten Versicherung nicht beteiligen müssen und diese die Arbeitnehmer allein tragen müssen.
Diese Ungleichheit muss beseitigt werden, da sie durch nichts zu rechtfertigen ist.
Antragsteller: AfA-Unterbezirk Main Kinzig
Für einen Mindestlohn zum Leben
Adressat: AfA-Bundeskonferenz am 24.4.2016
Antrag: Die AfA- Bundeskonferenz fordert die SPD-Bundestagsfraktion und den SPD-Parteivorstand auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den gesetzlichen Mindestlohn wie folgt auszubauen:
1) unverzügliche Erhöhung des Mindestlohns auf 12,- €/Stunde spätestens zum 1.1.2017
2) unverzügliche Beschränkung der Ausnahmen auf von der Ausbildungs-/Studienordnung vorgeschrieben Schüler-/Studienpraktika bis maximal 3 Monate. Danach muss mindestens die tarifliche hilfsweise die ortsübliche Ausbildungsvergütung der jeweiligen Branche während des Praktikums gezahlt werden.
3) für Langzeitarbeitslose ( ein Jahr und mehr arbeitslos) maximal Absenkung auf 80% des Mindestlohns für maximal 3 Monate nach Einstellung
4) keine Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld und von Erschwerniszuschlägen wie die für Nacht-/ Sonn- und Feiertagsarbeit auf den Mindestlohn
Begründung:
Am 1.1.2015 trat das MiLoG in Kraft, wonach ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 €/Stunde galt. Es wurden jedoch ein unfangreicher Katalog von Ausnahmen in §§ 22 und 24 für Zeitungszusteller, Jugendliche u.a. aufgenommen, der in diesem Umfang nicht gerechtfertigt war. Die Ausnahme für Jugendliche unter 18 stellt wahrscheinlich sogar eine ungerechtfertigte Altersdikriminierung dar. Dieser Ausnahmekatalog muss auf das unbedingt notwendige Maß für Praktikanten und Langzeitarbeitslose zurückgeführt werden. Wenn ein Praktikant z.B. für das Fachabitur 3 Monate in einem Betrieb gearbeitet hat, leistet er danach mindestens dasselbe wie ein Auszubildender. Bisher ist hierzu nichts geregelt, sodass die „Generation Praktikum“ für umsonst oder auf Dumpingbasis arbeitet.
Der Höhe nach war bereits bei Inkraftreten der Lohn allenfalls für ledige Arbeitnehmer ohne Familie ausreichend, um das Existenzminimum abzudecken. Heute ist auch das nicht mehr der Fall: § 850c ZPO legt für Ledige ohne Unterhaltspflichten das unpfändbare Einkommen auf 1080,- € netto/Monat fest. Die sog. Mindestlohnkommission muss spätesten zum 1.1.2017 den Mindestlohn auf 12,- €/Std. brutto (entspricht in St.Kl. 1 ca. € 1404,- netto) anheben, um einen angemessenen Lohn zum Leben abzusichern.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat bereits in einer umfangreichen Rechtsprechung entschieden, dass Weihnachts-/Urlaubsgeld und Erschwerniszuschläge nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind, da sie eine eigenständige Zweckbestimmung haben. Insoweit wird das umgesetzt, was bereits Rechtsprechung ist.
Antragsteller: AfA-Unterbezirk Main Kinzig
Für eine Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der Kranken- und Pflegeversicherung
Adressat: AfA-Bundeskonferenz am 24.4.2016
Die AfA-Bundeskonferenz fordert die SPD-Bundestagsfraktion und den SPD-Parteivorstand auf, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, um in Deutschland wieder eine paritätische Finanzierung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gewährleisten.
Die Finanzierung steigender Kosten ist bei Bedarf durch Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in 2 Stufen (1.1.2017 und 1.1.2018) auf Einkommen bis 7000,- € br,/Monat mit paritätischen prozentualen Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bis spätestens 1.1.2018 sicherzustellen.
Begründung:
In der Vergangenheit erfolgte 2011 in Deutschland der Abschied von der paritätischen Finanzierung der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Einführung eines Zusatzbeitrags allein für Arbeitnehmer (im Schnitt 1,1%), wenn den Kassen die Beitragseinnahmen zur Finanzierung der Leistungen nicht ausreichen. Der Arbeitgeberbeitrag wurde eingefroren.
Diese Ungleichheit muss wieder beseitigt werden, da sie durch nichts gerechtfertigt ist.
Um die zu erwartenden steigenden Kosten in der Kranken-/Pflegeversicherung abzudecken, ist die Beitragsbemessungsgrenze bei Bedarf stufenweise auf € 7000,- brutto/Monat bis 1.1.2018 anzuheben.