durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt in den Büros nachhaltig verändert, Kontakte vermeiden für viele Monate das oberste Gebot. Deshalb war in vielen Betrieben ganz plötzlich Arbeiten im Homeoffice an der Tagesordnung, wo man es sich vorher unter keinen Umständen vorstellen konnte. Eine Entwicklung, die sich nicht mehr zu 100 Prozent zurückdrehen lässt. Und das kann Fluch und Segen zugleich sein.
Denn auf der einen Seite schätzen die, die ihre Arbeit im Homeoffice erledigen können, diese Flexibilisierung. Auf der anderen Seite steht ständige Erreichbarkeit und eine Vermischung von Privat- und Arbeitsleben. Eine Arbeitszeitreport,https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2507.html der BAuA für den im Jahr 2021 über 20 000 Erwerbstätige befragt wurden, hat diese Situation in den Fokus genommen und belegt: Lange Arbeitszeiten, Überstunden und verkürzte Ruhezeiten können krank machen.
Einen deutlichen Vorteil haben Beschäftigte in organisierten Betrieben. Dort berichten Beschäftigte deutlich seltener von Termin- und Leistungsdruck sowie einer Überforderung durch die Arbeitsmenge. Sie machen auch weniger Überstunden. Es zeigt sich also: Wo Arbeitgeber ihrer Verantwortung nachkommen, die Arbeitszeiten zu ermitteln und zu beurteilen, hilft das der Gesundheit der Beschäftigten.
Erst am 13.09.22 hat auch das Bundesarbeitsgericht (https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/ in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestärkt. Demnach sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Systeme zur Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten einzuführen und zu verwenden. Der Betriebsrat hat hierbei gem. § 87 Abs.1 Nr. 1 (Verhalten der AN) und 6 (Datenverarbeitung zur Kontrolle der AN) ein Mitbestimmungsrecht.
Hier finden sich Muster für Betriebsvereinbarungen:
https://www.betriebsrat.com/musterbetriebsvereinbarung/148/64666/arbeitszeit-2