Durch 3 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hat sich im Jahr 2013 die Rechtslage des Betriebsrats bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern entscheidend verbessert.
1) Am 10.7.2013 hat das BAG entschieden, dass Leiharbeitnehmer nicht auf Dauerarbeitsplätzen, sondern eben nur "vorübergehend", beschäftigt werden dürfen. Der BR im Entleihbetrieb hat daher ein Widerspruchsrecht bei der Einstellung gem. § 99 BetrVG, wenn die Beschäftigung nicht "vorübergehend" erfolgen soll. Allerdings ist noch nicht entschieden, was "vorübergehend" iSv § 1 Abs.1 AÜG heißt. Leider hat sich das BAG in der Entscheidung vom 10.12.13 nicht dazu geäußert was "vorübergehend" sei, weil der Gesetzgeber an einen Verstoß dagegen keine Sanktion genüpft habe. Der GroKo-Vertrag sieht nunmehr eine Neuregelung dahingehend vor, dass die Überlassungshöchstdauer 18 Monate betragen soll. http://cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013-7&nr=16803&pos=0&anz=3&titel=Einsatz_von_Leiharbeitnehmern_-_Zustimmungsverweigerung_des_Betriebsrats Rechtsfolge_einer_nicht_nur_vor%FCbergehenden_Arbeitnehmer%FCberlassung
2) Bisher war gem. § 7 BetrVG nur klar, dass Leiharbeitnehmer den Betriebsrat mitwählen dürfen, wenn sie 18 Jahre alt sind und länger als 3 Monate im Betrieb und am Wahltag noch beschäftigt sind. Jetzt hat das BAG am 13.3.2013 entschieden, dass sie auch für die Größe des BR und Freistellungen usw. mitzählen. Das wird ganz entscheidende Konsequenzen für die BR-Wahlen 2014 haben: Mehr Betriebe werden "betriebsratsfähig"! Größere Betriebsräte und mehr Freistellungen! http://cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2013-3-13&nr=16780&pos=22&anz=26
3) Am 24.1.2013 hat das BAG schon entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße für den Kündigungsschutz gem. § 23 KSchG mitzählen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht, sie also auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt sind. Das führt dazu, dass wesentlich mehr Betriebe über die Grenze von "mehr als 10 Arbeitnehmern" kommen und die Umgehung des Kündigungsschutzes durch Leiharbeitnehmer in sog. Kleinbetrieben gestoppt wird. http://cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2013-1&nr=16763&pos=2&anz=41