Bezahlte Pflege im häuslichen Bereich
Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, folgende Änderungen des Pflegezeitgesetzes durchzusetzen:
1. Ein Rechtsanspruch von jeweils 3 Jahren je Pflegeperson für eine pflegebedürftige Person wird gesetzlich geregelt.
Die Pflegetätigkeiten können sowohl in Teilzeit als auch in Vollzeitpflege erfolgen. Teilzeitpflege soll durch jeweils bis zu 2 Pflegepersonen je pflegebedürftiger Person möglich sein.
Damit verbunden ist der Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung im Arbeitsverhältnis der Pflegeperson.
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige in Krankengeldhöhe für bis zu 3 Jahren. Die Rentenanwartschaften werden in Höhe des ausfallenden Arbeitsentgeltes der Pflegeperson gutgeschrieben, mindestens jedoch in Höhe des Pflegemindestentgeltes.
2. Die Finanzierung erfolgt zu jeweils 50 Prozent aus Steuermitteln und der Pflegeversicherung.
Begründung:
Aufgrund der demografischen Entwicklung wird die Zahl der Pflegebedürftigen in den kommenden Jahren ansteigen, und damit auch der Bedarf an Pflegepersonal. Wegen des dadurch noch weiter steigenden Mangels an Pflegefachkräften wird die häusliche Pflege durch Angehörige der Pflegebedürftigen noch wichtiger
Es muss verhindert werden, dass pflegende Angehörige auch weiterhin finanzielle Einbußen beim Einkommen in Kauf nehmen müssen. Außerdem muss Altersarmut wegen der fehlenden Rentenbeiträge durch Pflegezeiten verhindert werden.