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AfA Main-Kinzig
 

Links

Ergebnisse der Landtagswahlen in Hessen vom 8.10.23:

https://www.hessenschau.de/politik/landtagswahl/ergebnisse/ergebnisse-der-landtagswahl-2023-in-hessen-vorlaeufiges-endergebnis-v14,landtagswahl-ergebnisse-100.html

Ergebnisse  der Bundestagswahl am 26.9.2021:

https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/ergebnisse/bund-99.html

Ergebnisse der Kommunalwahlen Main-Kinzig-Kreis und Hanau vom 14.3.2021:

http://votemanager-da.ekom21cdn.de/2021-03-14/06435014/html5/index.html


und Ergebnisse hessenweithttps://wahlen.statistik.hessen.de/

Ergebnisse der US-Wahlen (Stand: 01.12.2022) lt. wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Wahlen_in_den_Vereinigten_Staaten_2022

Wahlen zum Parlament der Europ. Union  im Mai 2019:

https://www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2019/ergebnisse/bund-99.html

Homepage von Udo Bullmann 

Homepage des DGB Südosthessen

Homepage der AfA Bund: https://afa.spd.de/

Homepage der AfA Hessen-Süd:

https://www.spdhessensued.de/gruppen/afa-die-arbeitsgemeinschaft-fuer-arbeitnehmerfragen/

Anträge/Beschlüsse der AfA-Bundeskonferenz April 2018 in Nürnberg:

https://afa.spd.de/fileadmin/afa/Antragsbuch_final.pdf

Homepage der Bundeskanzler Willy Brandt-Stiftung in Lübeck:

http://www.willy-brandt.de/

Seligergemeinde - Vereinigung der Sudetendeutschen Sozialdemokraten

http://www.seliger-gemeinde.de/

der Main-Kinzig-Kreis in Zahlen- Statistik

https://www.mkk.de/landkreis/mkk_in_zahlen_1/mkk_in_zahlen.html

 

 

Termine

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22.04.2024, 19:30 Uhr - 21:30 Uhr Vorstand afa main kinzig
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Anträge der AfA UB Main Kinzig an die MV der SPD Main Kinzig 2014

Anträge

Anträge der AfA  UB Main Kinzig an die MV des SPD Unterbeirks Main Kinzig 2014:

1) Beschänkung von Fristverträgen

2) Forderungen zur privaten Aus- und Weiterbildung

3) Werkverträge - Missbrauch stoppen!

4) Schluss mit der Ausbeutung der "Generation Praktikum"

5) Prüfung ausländischer berufl. Qualifikationen

AfA UB Main-Kinzig an SPD UB Main-Kinzig

Beschränkung von Fristverträgen:
Adressaten: SPD UB Main-Kinzig, SPD-Bundestagsfraktion, SPD-Parteivorstand
Wir fordern eine klare Beschränkung von befristeten Arbeitsverträgen auf solche mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG, sowie deren zeitliche Begrenzung auf max. 2 Jahre. Danach sind Arbeitnehmer in der Regel in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
§ 14 Abs. 2 – 3 TzBfG sind ersatzlos zu streichen, da sachgrundlose Befristungen den Kündigungsschutz umgehen und jungen allen Erwachsenen die Lebensplanung unmöglich machen.
Begründung:
Derzeit werden Verträge mit jungen allen Menschen, die mit der Lehre oder Ausbildung fertig sind, überwiegend nur befristet abgeschlossen. Dies mag einmal gerechtfertigt sein und ist von Gesetzes wegen auch möglich. Erfolgt diese Befristung jedoch über zwei Jahre hinaus, werden dadurch junge Menschen in ihrer Zukunftsplanung stark verunsichert. Sie erhalten keine Kredite und keine Wohnungen – weder zur Miete noch zum Kauf - und können daher keine Familienplanung betreiben, was zwangsläufig zu einem weiteren Geburtenrückgang führen wird. Häufig werden sie auch nicht tarifgerecht bezahlt und trauen sich wegen der Befristung nicht, auf ihren Rechten zu bestehen.
Folge sind u.a. die Überalterung Deutschlands und Probleme bei der Finanzierung der Sozialversicherungssysteme, sowie Aushöhlung des Kündigungsschutzes.
Die bisher seit 1985 betriebene massive Ausweitung der sachgrundlosen Befristungen hat zu Missbrauch und Zerfall des Normalarbeitsverhältnisses geführt, was nicht mehr hinnehmbar ist.
Auch die Sachgrundbefristungen wurden zu Kettenbefristungen über 10 und mehr Jahre von Arbeitgebern - besonders im öffentlichen Dienst – und so dazu missbraucht, um Arbeitnehmer um ihren Kündigungsschutz und ihre Familienplanung zu bringen.

Behandlung am 17.5.14:  Empfehlung Annahme,

nach div. Redebeiträgen in geänderter Form ("mit allen Menschen" statt "jungen Menschen") angenommen!

 

AfA UB Main-Kinzig an SPD UB Main-Kinzig
Adressaten: SPD-Parteivorstand, SPD-Bundestagsfraktion
Forderungen zur privaten Aus- und Weiterbildung
Forderungen:
Private Träger von Aus- und Weiterbildung dürfen nur noch die staatliche Anerkennung und öffentliche Förderung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung und in Abständen von 2 Jahren während des Betriebs nachgewiesen wird:
1. Dass sie den zur Aus-/Weiterbildung Beschäftigten mindestens das Entgelt nach dem allgemeinverbindlichen MindestlohnTV für Weiterbildung für die Förderung nach SGB II und III bezahlen und bezahlten Jahresurlaub von mindestens 26 Arbeitstagen gewähren.
2. Dass sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Betriebsrat nach BetrVG haben.
3. Dass mindestens 80% der als Ausbilder/Lehrende Beschäftigten als versicherungspflichtige Arbeitnehmer tätig sind, soweit sie diese nicht als Nebentätigkeit zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausüben.
4. Dass den Auszubildenden eine angemessene Vergütung (entsprechend § 17 BBiG) gezahlt wird, die sich nach den Ausbildungsvergütungen im Gesundheitswesen richtet. Hierfür muss eine Kompensation durch öffentliche Träger erfolgen. Die dafür erforderlichen Mittel werden durch den Wegfall des Anspruchs auf Leistungen nach dem BAföG und der Mittel für Bildungskredite gegenfinanziert.
Begründung: Gerade im privaten Aus- und Weiterbildungswesen herrscht Wildwuchs, was die Arbeitsbedingungen angeht. Der 1. Schritt war die Allgemeinverbindlichkeit eines MindestlohnTV für die nach SGB II und III geförderte Aus- und Weiterbildung. Ein derartiger Mindestlohn muss für alle Träger der privaten Aus- und Weiterbildung gelten.
Der nächste Schritt muss sein, die öffentliche Förderung und Anerkennung an die Einhaltung dieses Mindestlohns und die Kontrolle durch einen Betriebsrat im gesamten öffentlich geförderten und/oder anerkannten Trägerbereich, z.B. im Gesundheits- Pflege- und Erziehungswesen zu gewährleisten.
Zu Pkt. 2: Die Aufgabe eines Betriebsrats ist es nach § 80 Abs.1 BetrVG, darüber zu wachen, dass Gesetze und anwendbare Tarifverträge eingehalten werden. Die Kontrolle durch die Hauptzollämter ist hier in keiner Weise ausreichend, schon wegen deren geringer Personalausstattung.
Ein weiteres Einfalltor für Dumping und schlechte Arbeitsbedingungen ist die Beschäftigung von sog. Selbständigen und Minijoblern (vgl. Punkt 3). Hinzunehmen ist das allenfalls, wenn die Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt wird. Gerade bei Ausschreibung von Fördermitteln und Projekten der öffentlichen Hand „gewinnen“ viele private Träger, weil sie extensiv mit derartigen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten.
So werden Sozialabgaben und Mindestentgelte umgangen.
In Pkt. 4 wird entsprechend § 17 BBiG eine angemessene Ausbildungsvergütung gefordert. D.h. dass diese nicht 80% der einschlägigen tariflichen Ausbildungsvergütung unterschreiten darf. Da wo es eine solche nicht gibt, soll die des Gesundheitswesens maßgebend sein. Diese beträgt derzeit:
Die Ausbildungsvergütung der SchülerInnen in der Gesundheits- und Krankenpflege ergibt sich aus dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Zurzeit (Stand: 01.02.2012) beträgt das Gehalt:
 Im 1. Ausbildungsjahr 870,00 Euro
 Im 2. Ausbildungsjahr 930,00 Euro
 Im 3. Ausbildungsjahr 1030,00 Euro
Insgesamt muss durch diese Bedingungen auch ein fairer Wettbewerb zwischen den Weiterbildungsträgern gewährleistet werden. Sonst sind die sich anständig verhaltenden Träger die Dummen und müssen schließen.

Behandlung am 17.5.14: in geänderter Form (Abkürzungen ausschreiben!) angenommen

 

AfA UB Main-Kinzig an SPD UB Main-Kinzig
Adressaten: SPD-Parteivorstand, SPD-Bundestagsfraktion
Werkverträge – Missbrauch stoppen!
Die Adressaten werden aufgefordert, folgende gesetzliche Regelungen in die Wege zu leiten: 1. Änderung des AÜG:
„Beschränkt sich die Tätigkeit eines Arbeitgebers im Wesentlichen auf die Entsendung
seiner Arbeitnehmer in andere Betriebe, oder entsendet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer in
den Betrieb eines anderen Arbeitgebers und leisten die Arbeitnehmer
1. ihre Arbeit nach Weisungen des anderen Arbeitgebers oder
2. die gleiche Arbeit wie andere Arbeitnehmer des anderen Arbeitgebers oder
3. ihre Arbeit im Wesentlichen mit Material und Werkzeug des anderen Arbeitgebers oder
4. ihre Arbeit, ohne dass der entsendende Arbeitgeber für das Ergebnis ihrer Arbeit haftet oder
5. Arbeit, die gegenüber dem entsendenden Arbeitgeber auf der Grundlage von
Zeiteinheiten vergütet wird, so wird bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen vermutet, dass gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.“
2) in § 92 bzw. § 92b BetrVG Regelungen zur Mitbestimmung bei der Vergabe von Aufgaben an Fremdfirmen einfügen.
3) die Kontrolle der Werkverträge der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu übertragen. Dazu ist es erforderlich, die FKS personell und finanziell angemessen auszustatten und eine Beschwerdestelle bei der FKS einzurichten, an die sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte wenden können, wenn ein Missbrauch von Werkverträgen vorliegt.
4) einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von mindestens 10,- € brutto pro Stunde nach dem MiArbG einzuführen.
Begründung:
Zu 1 - 3) Mit zunehmender Regulierung der Leiharbeit hat sich gezeigt, dass Arbeitgeber Tätigkeiten über Werkverträge an Fremdfirmen auslagern, wobei besonders einfache Tätigkeiten betroffen sind ( z.B. Regale einräumen im Einzelhandel).
Zu 4) Hierbei sind meist solche Branchen betroffen, die keiner Tarifbindung unterliegen, sodass hier dringend nach dem Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen ein gesetzlicher Mindestlohn festzulegen ist.
(Anm: Die Forderungen entsprechen i. W. den Forderungen der gleichnamigen DGB-Broschüre S. 8 – 10 „arbeitsmarktaktuell“ Nr. 5/Juni 2012; die Höhe des Mindestlohns entspricht dem Beschluss der AfA-Bundeskonferenz 2012)

  Behandlung am  17.5.14:
A25: AfA: Werkverträge Missbrauch stoppen; Empfehlung: Annahme
Redebeitrag von Rainer Rehwald (in Ziffer 4 ein Satz streichen)
Redebeitrag von André Kavai (Ziffer 4 ganz streichen)
Redebeitrag von Sascha Raabe (Mindestlohnproblematik)
In geänderter Form (Ziffer 4 gestrichen) Angenommen

 

Antrag der AfA UB Main Kinzig an die SPD UB Main Kinzig
Adressaten: SPD-Parteivorstand, SPD-Bundestagsfraktion
Schluss mit Ausbeutung der „Generation Praktikum!“
Die Adressaten mögen sich dafür einsetzen, dass gesetzgeberisch folgende Vorgaben im BBiG oder an geeigneter Stelle außer bei Schulpraktika bis zu 3 Wochen umgesetzt werden:
1. Schriftformerfordernis vor Beginn für jedwede Weiterbildung/Praktikum mit Benennung von
 Zeitraum
 Bildungszielen, soweit nicht gesetzlich oder in einer Ausbildungsordnung bereits vorgegeben, auf die hingewiesen werden muss.
 Benennung von mindestens einem Ausbildungsverantwortlichen und einem Stellvertreter, die im Betrieb/beim Träger in einem Vollzeitarbeitsverhältnis stehen und über die erforderliche inhaltliche und pädagogische Qualifikation verfügen.
 und weiteren Inhalten entspr. § 11 BBiG
2. Vergütung mit mindestens 80% der einschlägigen tariflichen Ausbildungsvergütung, hilfsweise (falls nicht geregelt) mindestens 70% der jeweiligen tariflichen Ausbildungsvergütung der Metall-/Elektroindustrie, auch wenn es sich um schulische Praktika (z.B. Fachabitur) handelt.
3. Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis entspr. § 16 BBiG
4. maximal 4 Monate Probezeit, wenn die gesamte Dauer diese um mindestens 6 Monate übersteigt, ansonsten maximal 1 Monat Probezeit.
5. bei Nichterfüllung der Punkte 1-4 entsteht ab Beginn des Vertragsverhältnisses ein Vertrag gemäß den Bedingungen der jeweiligen Ausbildungstarifverträge der Metall- und Elektroindustrie.
6. staatliche/öffentlich-rechtl. Subventionen werden nur an anerkannte Träger gezahlt, die o.g. Kriterien umsetzen und keine Ausbildungskosten außer reinem Sachkostenersatz verlangen, für den keine Subventionen gewährt werden. Die Subventionen müssen mindestens 80% der Gesamtkosten des Trägers abdecken.
Begründung:
Immer mehr werden betriebliche oder außerbetrieblichen Fort-/Weiterbildungsmaßnahmen angeboten, die in Wirklichkeit ausbeuterische Arbeitsverhältnisse darstellen oder besonders im außerbetrieblichen Bereich nutzlose Inhalte vermitteln.
Dies hat bereits vor allem für Akademiker, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben, dazu geführt, dass sie sich von „Praktikum“ zu „Praktikum“ hangeln, obwohl sie wie vergleichbare Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auch im Bereich des sog. Fachabiturs haben sich vergütungslose Praktika durchgesetzt, besonders in Branchen wie Gastronomie/Hotellerie und Einzelhandel, die sowieso für Lohndumping anfällig sind. Hierbei stoßen sie in die gesetzliche Lücke, die sich zwischen §§ 3 und 26 BBiG ergibt, indem sie entweder keine Praktika nach anerkannten Ausbildungsordnungen vermitteln oder diese Ausbildungsordnungen nichts zu Vergütung regeln. Auch im Bereich des sog. Fachabiturs, in dem es Ausbildungsordnungen gibt, profitieren die Unternehmen davon, dass § 17 BBiG nach der Rechtsprechung auf schulische Praktika keine Anwendung findet und zahlen Null Vergütung oder Sozialversicherung.
Auch den Sozialkassen entgehen durch diesen Missbrauch enorme Beiträge.
Aus dem SPD-Regierungsprogramm 2013:
Wir werden außerdem den Missbrauch von Praktika wirkungsvoll bekämpfen, indem wir Mindeststandards einführen. Praktika und Arbeitsproben sind Lern- und Ausbildungsverhältnisse. Wo reguläre Arbeit geleistet wird, muss diese auch regulär bezahlt werden. Zu den Mindeststandards bei Praktika gehören ein Vertrag, eine Mindestvergütung, ein qualifiziertes Zeugnis sowie bei Praktika, die nicht Teil der Berufsausbildung sind, die Befristung auf maximal drei Monate.

Behandlung am 17.5.14:  in geänderter Form ("außer bei Schulpraktika bis zu 3 Wochen") angenommen.

 

AfA UB Main-Kinzig an SPD UB Main-Kinzig
Adressaten: SPD-Parteivorstand, SPD-Bundestagsfraktion
Prüfung ausländischer Qualifikationen
Fach- und Sprachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der verschiedensten Art, Befähigungen, Fachwissen und Berufserfahrungen, die im Ausland erworben wurden, sind in zunehmendem Maße zu überprüfen und zu bescheinigen.
Es wird eine zentrale Prüfungskommission unter Beteiligung von Wirtschaftsverbänden und Vertretern von Berufsschulen und Gewerkschaften in öffentliche Verantwortung eingerichtet. Die Aufgaben dieser Prüfungskommission ist es, die verschiedenen von Migranten/ Migrantinnen und Einwanderern/Innen erworbenen und per Bescheinigung und Zeugnissen nachgewiesenen Qualifikationen zur Kenntnis zu nehmen, zu protokollieren, hiesige Vergleichbarkeiten zu definieren, evtl. Auflagen/Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschlagen, und so Anwendungsmöglichkeiten ganz oder zum Teil zu bescheinigen.
Protokolle solcher Erstprüfungen sollen im Vorfeld einer späteren Anerkennung durch die zuständigen Stellen eine Vorprüfung und Bescheinigung verwertbarer beruflicher Qualifikationen darstellen. Die Bescheinigungen sind Teilbescheinigungen im Vorfeld der endgültigen Anerkennung, die die bisherige Einordnung als „unqualifiziert und ohne Ausbildung“ ersetzen sollen.
Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes/der Handwerksordnung für Prüfungskommissionen geregelt, wobei Spezialisten für bestimmte Fachgebiete eine Mitwirkung per Anhörung eingeräumt werden soll.
Begründung:
Während es bereits für die ausländischen schulischen und Hochschulabschlüsse eine Zentralstelle „ZAB“ – eingerichtet von der Kultusministerkonferenz - gibt, hat das am 1.4.2012 in Kraft getretene BFQG – Anerkennungsgesetz genannt - die Aufgabe der Anerkennung und Verwertbarkeit ausländischer beruflicher Vorkenntnisse/Abschlüsse verschiedensten Kammern und Einrichtungen in § 8 zugewiesen, ohne eine solche Zentralstelle für eine Vorprüfung einzurichten. Ein Wildwuchs von Kriterien und Entscheidungen ist die Folge.
Der zunehmend beklagte Facharbeitermangel und gleichzeitig die Tatsache , dass viele Arbeitsmigranten/innen von innerhalb und außerhalb der Europäischen Union in ihren Herkunftsländern berufliche Aus- und Weiterbildungsabschlüsse erworben haben, müssen Anlass sein, auf offizielle Art die Eignung und Vergleichbarkeit solcher bescheinigter Abschlüsse für einen hiesigen Arbeitseinsatz in geeigneter Art einer zentralen Vorprüfung zu unterziehen und zu bescheinigen. Damit soll es erschwert werden, solche Fachkräfte mit beruflichen Qualifikationen als Hilfskräfte unterbezahlt zu beschäftigen. Es soll so z.B. ausgeschlossen werden, dass studierte Ärzte/Innen als billige Pflegekräfte oder Putzpersonal eingesetzt werden. Selbst wenn diese z.B. beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) anzusiedelnde Zentralstelle wegen der Zuständigkeit der Kammern nur empfehlenden Charakter bekäme, wäre schon viel gewonnen, um divergierende Entscheidungen zu vermeiden und Antragsteller ggf. zu ermutigen, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten.

Behandlung am 17.5.14: Annahme in geänderter Form(Abk. ausschreiben)