1) gegen den Missbrauch von Subventionen
Antragsteller: AfA- UB Main Kinzig
Antrag von der AfA Bezirkskonferenz Hessen-Süd am 14.11.2015 beschlossen.
Schluss mit missbräuchlichen Subventionen!
Die Adressaten werden aufgefordert, gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die missbräuchliche Inanspruchnahme von (Sach- oder Geld-) Subventionen der öffentlichen Hand durch Unternehmen zu unterbinden. Eine solche ist insbesondere anzunehmen,
- wenn Arbeitsplätze an einer Stelle ab- und an anderer Stelle aufgebaut werden, wobei es nicht auf die Art der Arbeitsplätze (Produktion/Dienstleistung) ankommt. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn den Arbeitnehmern des bisherigen Standorts innerhalb desselben Bundeslandes ein zumutbarer Ersatzarbeitsplatz angeboten wird.
- Wenn Arbeitsplätze geschaffen werden, deren Inhaber nicht mit den maßgeblichen Tarifentgelten der Branche vergütet werden.
- Wenn Arbeitsplätze des entstehenden/erweiterten Betriebs mit mehr als 5% Minijobs vergütet werden
- Wenn Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb abzusehen sind.
- Wenn die zugesagte Zahl an Arbeitsplätzen nicht binnen eines Jahres nach Eröffnung/Erweiterung nachgewiesen ist.
Es muss sichergestellt werden, dass die Subventionen zurückzuzahlen sind, wenn eine der o.g. Voraussetzungen nicht eingehalten oder binnen 8 Jahren nach Erreichen die zugesagte Zahl an Arbeitsplätzen um mehr als 10% unterschritten wird. Die Rückzahlung der gezahlten Subventionen ist in dieser Zeit durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft insolvenzsicher zu garantieren.
Die o.g. Voraussetzungen müssen jährlich zum 31.12. durch Unterlagen nachgewiesen werden.
Begründung:
Fälle wie Nokia (Verlagerung nach Rumänien) oder jüngst J. Phillipp (von Hanau nach Berlin Hoppegarten) zeigen, wie einfach es ist, in der EU oder deutschlandweit hohe Millionen-Subventionen aus öffentlicher Hand für die angebliche Schaffung von Arbeitsplätzen zu kassieren, die anderweitig abgebaut werden, häufig auch noch begleitet von künstlich herbeigeführten Insolvenzen am bisherigen Standort, bei denen die Arbeitnehmerrechte auf der Strecke bleiben.
Kann man dies schon EU-weit nicht unterbinden, sollte ein solches Vorgehen jedenfalls innerhalb Deutschlands durch gesetzgeberische Maßnahmen in den der jeweiligen Subvention zu Grunde liegenden Regelungen unterbunden werden. Hierbei darf es keine Rolle spielen, ob die Subventionen indirekt von Banken in (z.T. oder ganz) öffentlicher Hand oder von öffentl.-rechtl. Trägern direkt geleistet werden. Auch darf es keine Rolle spielen, ob es sich um Sachsubventionen wie verbilligte Abgabe von Grundstücken, Steuererleichterungen oder Direktsubventionen handelt. Häufig spielen hierbei auch Lohndumping oder „Steuerverkürzung“ eine Rolle.
Empfehlung der Antragskommission: Annahme.
Angenommen. Zur Weiterleitung an die AfA Bundeskonferenz 2016
2) für ein Recht auf Homeoffice
Antragsteller: AfA-Unterbezirk Main Kinzig
Adressat: AfA-Bezirkskonferenz Hessen-Süd am 14.11.15 (Es wurde beschlossen, das dem AfA-Bundesvorstand als Material zuzuleiten.)
Antrag: Die Adressaten werden aufgefordert, gesetzgeberische Maßnahmen zu fordern, um in Deutschland ähnlich wie in den Niederlanden und vergleichbar zu § 8 TzBfG (Recht auf Teilzeit) einen Rechtsanspruch auf Home-Office Tage nach folgenden (Mindest-) Bedingungen zu gewährleisten:
- mindestens 2 Tage/Woche in der Wohnung des Arbeitnehmers oder in einem am Wohnort angemieteten Büro
- in Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern
- Vorrang für Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen oder mit Kindern unter 12 Jahren
- Mit Rechtsanspruch, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
- Wobei die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber zu tragen sind.
- Erreichbarkeit muss zeitlich im Rahmen des ArbZG begrenzt werden
Begründung:
In den Niederlanden trat am 1.Juli 2015 ein Gesetz in Kraft (vgl. Spiegelonline-Artikel vom 14.6.2015), das ähnlich wie in Deutschland bereits in § 8 Teilzeit-und BefristungsG für Teilzeit einen Rechtsanspruch auf Home-Office-Tage gewährt. Klar ist, dass das nur in solchen Unternehmen in Betracht kommt, wo das zur Erfüllung des Arbeitszweckes möglich ist, also wo keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Das dürften idR solche Unternehmen sein, die bereits Home-Office-Tage oder Telearbeit anbieten. In Deutschland liegt dieser Anteil erst bei ca. 12%, während es in den Niederlanden bereits jetzt 32% sind.
Die rechtliche Ausgestaltung kann entsprechend §§ 6 ff. TzBfG erfolgen.
Hierdurch würden folgende Vorteile entstehen:
- für Arbeitgeber:
- Geringere Kosten für Büros und deren Ausstattung
- u.U. bessere Kundennähe durch bessere Erreichbarkeit
- erhöhte Produktivität
Für Arbeitnehmer:
- Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Wegfall von Fahrkosten und Wegezeit
- Weniger Störungen bei der Arbeit
Für den Fiskus: teilweiser Wegfall von Entfernungspauschalen
Für die Umwelt: weniger CO2- u.a. Emissionen durch Verkehr und geringere Verkehrsbelastung für Anwohner
Mögliche Nachteile sind nicht zu verschweigen, können aber durch eine Betriebs-/Dienstvereinbarung oder einen Tarifvertrag geregelt werden:
- Leistungsvorgaben orientieren sich am Ergebnis und nicht an der Arbeitszeit
- Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben verschwimmen
- Erfordert hohes Maß an Selbstorganisation
- Schlechtere Einbindung der Arbeitnehmer in betriebliche Prozesse
- Erfassung der Arbeitszeit muss gewährleistet sein.
- Bezahlung und Konditionen evtl. Rufbereitschaft
Empfehlung der Antragskommission:
Weiterleitung an den AfA-Bundesvorstand mit der Bitte zu prüfen, wie im Rahmen der Diskussion um Industrie 4.0 und Dienstleistung 4.0 das Interesse von Beschäftigten an HomeOffice von der AfA vertreten werden kann.
Angenommen bei 2 Nein und 5 Enthaltungen.
3) für eine Neugestaltung der Zeugnisausgabetermine im 1. Halbjahr in Hessen (Überweisung an AfB beschlossen von der AfA-Bezirkskonferenz am 14.11.15)
Ausgabetermine der Schulhalbjahreszeugnisse anpassen (AfA Main-Kinzig)
Forderung:
Der Termin für die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse wird dahingehend flexibilisiert, dass die Dauer jedes Schulhalbjahres jeweils 18 bzw. 19 Unterrichtswochen umfasst.
Begründung:
Derzeit findet die Halbjahres-Zeugnis-Ausgabe jeweils am letzten Freitag im Januar eines Jahres statt. Durch die unterschiedlichen Anfangszeiten der Sommerferien kommt es in Hessen zu unterschiedlich langen Schulhalbjahren.
Das laufende Schuljahr ist hierfür beispielhaft:
1. Schulhalbjahr 2014/2015 = 17 Wochen
5 Wochen Herbst-, Weihnachtsferien = 12 Unterrichtswochen
2. Schulhalbjahr 2014/2015 = 25 Wochen
2 Wochen Weihnachts-, Osterferien = 23 Unterrichtswochen
1. Schulhalbjahr 2013/2014 = 18 Wochen
5 Wochen Herbst-, Weihnachtsferien = 13 Unterrichtswochen
2. Schulhalbjahr 2013/2014 = 25 Wochen
2 Wochen Weihnachts-, Osterferien = 23 Unterrichtswochen
Die unterschiedliche Dauer der Schulhalbjahre führt bei Schülerinnen und Schülern und bei ihren berufstätigen Eltern und Lehrkräften im jeweils ersten Schulhalbjahr zu Leistungsverdichtungen, insbesondere dann, wenn die Eltern in Einzelhandel, Logistik etc. tätig sind.
Auch die Regelung, dass ab Klasse 5 in jedem Halbjahr die gleiche Anzahl an Klausuren geschrieben werden muss, ( jeweils zwei Klausuren in den Hauptfächern und jeweils eine Klausur in den Nebenfächern, sorgt gerade in der Vorweihnachtszeit für erhebliche Mehrbelastungen und Stressfaktoren in Familien mit schulpflichtigen Kindern.
Empfehlung der Antragskommission: Überweisung an die AfB Hessen-Süd
Überweisung Angenommen.